Lizenzbedingungen

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Stand: 02.02.17

1.         Geltung dieser Lizenzbedingungen; Rechtsgrundlagen

1.1. Der Lizenznehmer erkennt durch die Betätigung der entsprechenden Schaltflächen bei der Anlage eines Benutzeraccounts und/oder im Ablauf der Onlinebestellung der Lizenz selbst, spätestens jedoch mit der Aufnahme der tatsächlichen Benutzung des Programms „DER TEGERNSEE Preisfinder“, nachfolgend TPF abgekürzt, die Geltung der vorliegenden Lizenzbedingungen – nachfolgend „Bedingungen“ genannt - als Inhalt des Lizenzvertrages an. Bestandteil der Lizenzbedingungen ist die aktuelle Preisliste zum TPF.

1.2. „Vertriebspartner“ im Sinne dieser Vorschriften sind Regionen (inlandstouristische Vereinigungen mit geographisch definiertem Zuständigkeitsgebiet), Verbände, Kooperationen und Institutionen mit überregionaler oder bundesweiter Tätigkeit und gewerbliche Unternehmen (insbesondere Software-Unternehmen).

1.3. Ausschließlicher Vertragspartner und Lizenzgeber der Nutzungsrechte ist die Tegernseer Tal Tourismus GmbH, nachfolgend „TTT“ abgekürzt. Soweit der Lizenznehmer die Lizenz nicht bei der TTT, sondern bei einem Vertriebspartner erwirbt, wird auf die nachfolgenden Regelungen unter Ziff. 10. Dieser Lizenzbedingungen „Besondere Bestimmungen für den Erwerb der Lizenz über einen Vertriebspartner verwiesen.

1.4. Die TTT ist ausschließliche Nutzungsberechtigte am TPF. Der TTT stehen diese Nutzungsrechte auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit den Urhebern exklusiv zu. Jedwede andere Dritte sind nicht berechtigt, Lizenzen zu gewähren, Nutzungsrechte einzuräumen, Vereinbarungen zu treffen oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, welche den TPF und dessen Nutzung betreffen.

1.5. Die vorliegenden Bedingungen gelten für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenznehmer nach Ziff. 2 dieser Bedingungen. Sie gelten für die Anlage des Benutzeraccounts, die Nutzung der gesamten Software des TPF und aller Dateien des TPF und zwar sowohl hinsichtlich aktueller wie künftiger Versionen, einschließlich aller Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen künftigen Bestandteilen und Leistungen des TPF.

1.6. Die TTT ist, ohne dass es einer Zustimmung des Lizenznehmers bedarf, berechtigt, ihre Rechte am TPF - ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend – auf Dritte zu übertragen und ihre Rechte, insbesondere auch Zahlungsansprüche gegenüber Lizenznehmern, abzutreten oder zu verpfänden. Sie kann den Lizenzvertrag insgesamt vorübergehend oder auf Dauer mit allen Rechten und Pflichten im Sinne eines Vertragsübergangs auf Dritte übertragen. Die vorgenannten Rechte stehen der TTT zu, ohne dass es einer Zustimmung des Lizenznehmers und/oder des Vertriebspartners bedarf. Die TTT wird die Lizenznehmer und/oder den Vertriebspartner über eine solche Übertragung bzw. einen solchen Übergang von Rechten unterrichten.

2.         Lizenznehmer

2.1. Lizenznehmer können ausschließlich gewerbliche Beherbergungsbetriebe, Privatvermieter, Ferienwohnungsvermieter und andere Quartiergeber (nachfolgend einheitlich „Gastgeber“ genannt) sein,

a) welche ihre Unterkunftsstätte in den Gemeinden des Zuständigkeitsgebiets der TTT haben, dort über eine Betriebsnummer verfügen und die Unterkunftsstätte dort tatsächlich durch die regelmäßige Aufnahme von Gästen zu Übernachtungszwecken betreiben,

b) Gastgeber, die ihre Unterkunftsstätte in Gemeinden des Landkreises Miesbach betreiben, die nicht zum Zuständigkeitsgebiet der TTT gehören,

c) Gastgeber außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der TTT und des Landkreises Miesbach.

2.2.  Angehörige steuerberatender Berufe können nicht Lizenznehmer sein. Der Lizenznehmer kann durch die entsprechenden technischen Funktionalitäten des Systems einem Steuerberater als konkrete Person (nicht einer Personenmehrheiteiner Steuerberater-Partnerschaft oder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft) über ein Zweit-Login einen Zugang gewähren. Solche Zweit-Logins gewähren der berechtigten Person zeitlich beschränkte Zugriffs- oder Nutzungsrechte solange und soweit ihr Mandant berechtigter Lizenznehmer mit aktuell gültiger Lizenz ist und innerhalb der mit dem Lizenznehmer vereinbarten Nutzungsdauer. Die Zugriffsrechte über ein Zweit-Login stehen demnach grundsätzlich unter der auflösenden Bedingung einer Beendigung der Lizenz des Mandanten als Lizenznehmer durch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung oder Sperrung nach den Regelungen in diesen Lizenzbedingungen.

2.3. Hausverwaltungen und gewerbliche Unternehmen, welche Unterkunftsstätten im Rahmen einer Anmietung vom Eigentümer als dessen Vermittler oder im Wege einer Mietkette als selbständige Vertragspartner von Gästen vermarkten, können keine Lizenzen erwerben. Diesen sowie Steuerberatern können im Rahmen der von ihren Klienten erworbenen Lizenzen Nutzungsrechte im Rahmen eines so genannten Zweit-Login nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 4.5 eingeräumt werden.

2.4. Sämtliche Lizenznehmer erwerben die Lizenzen, ungeachtet ihrer gewerberechtlichen Einstufung als Gewerbebetriebe oder Privatvermieter, als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

3.         Benutzeraccount; Vertragsabschluss; Statusanzeige

3.1.  Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur nach Maßgabe der besonderen Regelungen beim Erwerb einer Lizenz über einen Vertriebspartner entsprechend Ziff. 10. dieser Lizenzbedingungen.

3.2.  Der Erwerb einer Lizenz ist ausschließlich über das Verfahren einer Onlinebestellung unter den hierzu von der TTT bekannt gegebenen Internetadressen möglich.

3.3.  Voraussetzung für den Erwerb einer Lizenz ist die Anlage eines Benutzeraccounts. Der am Erwerb einer Lizenz interessierte Gastgeber hat bei der Anlage eines Benutzeraccounts vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei Privatvermietern sind die Eigentumsverhältnisse an der Unterkunftsstätte anzugeben und - bei einer Mehrheit von Eigentümern - welche Person(en) als Vermieter gegenüber den Gästen auftritt/auftreten. Beauftragte Verwalter sind zu benennen. Die TTT Ist berechtigt, vor Abschluss eines Vertrages über die Lizenzgewährung die Vorlage eines Gewerberegister- oder Handelsregisterauszuges, bei Privatvermietern eines Grundbuchauszuges zu verlangen.

3.4. Voraussetzung für die Anlage eines Benutzeraccounts ist die Zustimmung zu den Datenschutzbestimmungen nach Ziff. 5. dieser Lizenzbedingungen im Rahmen des Vorgangs der Anlage des Benutzeraccounts.

3.5.  Die Anlage eines Benutzeraccounts dient der TTT zunächst zur Prüfung des Gastgebers als potentiellem Lizenznehmer. Sie begründet noch keinen Anspruch des Gastgebers auf Erwerb einer Lizenz.

3.6. Der Benutzeraccount bleibt im Falle der Beendigung der Nutzungsdauer bzw. im Falle der Unterbrechung oder Sperrung bestehen. Der Lizenznehmer kann jedoch von der TTT im Falle einer Beendigung des Lizenzvertrages die Löschung des Benutzeraccounts verlangen. Die TTT kann ihrerseits den Benutzeraccount im Falle einer Beendigung des Lizenzvertrages durch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung oder in sonstiger Weise ohne Zustimmung des Lizenznehmers löschen.

3.7. Der Benutzeraccount kann zunächst ohne die Eingabe der objektbezogenen Daten, für die eine Lizenz erworben werden soll, angelegt werden. Für jedes Objekt ist unter jeweils verschiedenen E-Mail-Adressen ein eigener Benutzeraccount anzulegen.

3.8.  Bedingung für die Bestellung einer Lizenz nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften sind jedoch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den objektbezogenen Grunddaten der Unterkunftsstätte, für welche die Lizenz erworben werden soll. Die Eingabe dieser Grunddaten dient zur eindeutigen Identifizierung der Unterkunftsstätte, für welche die Lizenz erworben wird und deren Zuordnung zum Lizenznehmer und der individuellen Unterkunftsstätte. Die Eingabe und Speicherung dieser Grunddaten selbst erfolgt ausschließlich durch den Gastgeber. Änderungen und Ergänzungen sind ausschließlich durch die TTT selbst, nicht durch den Lizenznehmer möglich. Der Lizenznehmer hat der TTT Änderungen und Ergänzungen unverzüglich nach deren Eintritt mitzuteilen. Die TTT kann Nachweise für die Richtigkeit der ursprünglichen Angaben sowie von Änderungen oder Ergänzungen verlangen.

3.9. Die TTT strebt mittelfristig die Einführung einer Technologie an, bei der verschiedene Objekte unter einem einzigen Benutzeraccount und mit einer einzigen E-Mail des Lizenznehmers verwaltet werden können. Sobald diese Technologie eingeführt wird, wird der Lizenznehmer aufgefordert zu erklären, unter welchem seiner gegebenenfalls vorhandenen mehreren Benutzeraccounts die Zusammenführung erfolgen soll. Erfolgt auf eine solche Aufforderung durch die TTT hin eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist diese berechtigt, die Zusammenführung unter einem Account ihrer Wahl vorzunehmen. Technisch erfolgt die Zusammenführung ausschließlich durch die TTT bzw. deren beauftragte Dienstleister.

3.10. Mit der Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ des Online-Bestellformulars auf der Internetseite der TTT bietet Gastgeber der TTT den Abschluss eines Lizenzvertrages auf der Grundlage der vorliegenden Lizenzbedingungen, der gewünschten Zahl der Lizenzen und der Bezeichnung des jeweiligen Objekts, für welches die Lizenz erworben werden soll sowie der aktuellen Preisliste verbindlich an. Die TTT wird, soweit keine sofortige Auftragsbestätigung erfolgt, dem Gastgeber den Eingang seiner Bestellung auf elektronischem Wege bestätigen.

3.11. Die TTT ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Lizenzgebühren und der Einwilligung des Lizenznehmers berechtigt, vor Abschluss des Lizenzvertrages und danach die eingegebenen Grunddaten der Unterkunftsstätte und deren Übereinstimmung mit den Nutzungsvorgängen der jeweils zugeordneten Lizenz zu prüfen.

3.12. Die TTT ist weiter berechtigt, die Login-Daten sowohl bezüglich der Logins des Lizenznehmers selbst als auch etwaiger berechtigter Zweitnutzer zu überprüfen und zu protokollieren.

3.13. Der Vertrag über die Gewährung der Lizenz kommt ausschließlich mit der Auftragsbestätigung/Rechnung zu Stande, welche dem Gastgeber sofort nach Abschluss des Bestellvorgangs am Bildschirm dargestellt wird und von ihm ausgedruckt und gespeichert werden kann. Der Lizenznehmer erhält eine zusätzliche Auftragsbestätigung/Rechnung per E-Mail-Anhang im PDF-Format übersandt. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertragsabschlusses ist aber nicht davon abhängig, dass dem Lizenznehmer diese zusätzliche Ausfertigung der Auftragsbestätigung/Rechnung zugeht.

3.14. Der Gastgeber wird darauf hingewiesen, dass – unbeschadet von Rechten zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch den Lizenznehmer und gesetzliche Gewährleistungsrechte - bezüglich dieses Lizenzvertrags kein Widerrufsrecht bzw. kein kostenloses Rücktrittsrecht vor Ablauf der jeweils gültigen Lizenzdauer besteht.

3.15. Dem Gastgeber wird im Rahmen des von ihm eingerichteten Benutzeraccounts der  jeweilige Status seiner Lizenz(en) und deren Zuordnung zur jeweiligen Unterkunftsstätte mit „aktiv“ oder „inaktiv“, die Laufzeit sowie die Frist für eine ordentliche Kündigung der Lizenz angezeigt. Entsprechendes gilt, falls die Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages gelöscht oder gesperrt wird.

3.16. Die Freischaltung der jeweiligen Lizenz und damit die Nutzungsmöglichkeit des TPF erfolgt sofort im Anschluss an die Übermittlung der Auftragsbestätigung/Rechnung, jedoch erst nach vollständiger Gutschrift der Lizenzgebühr auf dem von der TTT angegebenen Konto.

4.         Lizenzgegenstand; Nutzungsrechte; Nutzungsrechte für Verwalter und Steuerberater;

4.1. Sämtliche dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte sind objektbezogen, werden also ausschließlich für die in den Grunddaten angegebene Unterkunftsstätte und der dieser jeweils über die entsprechende Lizenznummer dort zugeordnete Lizenz erteilt.

4.2. Dem Lizenznehmer ist demnach eine Nutzung des TPF für andere als die in den Grunddaten des Benutzeraccounts bezeichneten Unterkunftsstätten, bei Privatvermietern also für andere als die bezeichneten Ferienwohnungen und Ferienhäuser, für gewerbliche Beherbergungsbetriebe andere als die bezeichneten Übernachtungsbetriebe, nicht gestattet. Dem Lizenznehmer ist es auch nicht gestattet, die jeweilige Lizenz für eine Unterkunftsstätte für gleiche oder ähnliche andere, eigene oder fremde Unterkunftsstätten zu nutzen und zwar auch dann nicht, wenn deren Grunddaten gleich oder ähnlich sind.

4.3. Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich nicht gestattet,

a) die Lizenz selbst bzw. den Lizenzvertrag zu verkaufen und/oder Rechte daraus abzutreten, zu verpfänden oder Dritten in anderer Weise Rechte daran einzuräumen,

b) die Zugangsdaten zu seinem Benutzeraccount weiterzugeben oder Dritten (beides auch nicht bezüglich anderer Lizenznehmern) in anderer Weise deren Nutzung zu ermöglichen,

c)  (unbeschadet der Regelungen für Verwalter und Steuerberater) Grunddaten für Unterkunftsstätte anzulegen und für diese Lizenzen zu erwerben, soweit der Lizenznehmer nicht selbst Vermieter der Unterkunftsstätte ist

d) nicht berechtigten Dritten einen elektronischen Zugang zur Software des TPF zu gestatten oder zu ermöglichen,

e) diesen Vertrag bzw. ihm eingeräumte Lizenz und Nutzungsrechte selbst ganz oder teilweise auf Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, diesen die Nutzung zu gestatten, zu ermöglichen oder diese zu dulden,

f) Dateien des TPF zu kopieren und auf Datenträgern oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen oder weiterzugeben, ausgenommen die vom Programm vorgesehene Speicherung der Daten auf eigenen Datenträgern des Lizenznehmers,

g) Texte, Abbildungen, Logos, Graphiken, Tabellen oder sonstige schutzfähige Bestandteile des TPF zu kopieren oder weiterzugeben,

h) jedwede Bestandteile des TPF in Intranets, im Internet oder Social-Media-Portalen zu veröffentlichen.

4.4.  Nach Maßgabe der Bestimmungen in diesen Bedingungen räumt die TTT dem Lizenznehmer im Sinne von Ziff. 2. das entgeltliche für die Vertragslaufzeit nicht widerrufliche, befristete, nicht exklusive Nutzungsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen über die Leistungsverpflichtung der TTT in Ziff. 6. dieser Bedingungen ein.

4.5. Für die Nutzungsrechte von Hausverwaltungen und Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.3 dieser Lizenzbedingungen sowie von Steuerberatern – nachfolgend „Zweitnutzer“ gilt:

a)  Selbständige Lizenzen werden diesem Nutzer- und Personenkreis nicht erteilt.

b) Voraussetzung für die Nutzung ist daher immer eine bestehende Lizenz des Klienten des Zweitnutzers. Die Nutzung einer Lizenz für andere Klienten des Zweitnutzers sowie für sonstige eigene oder geschäftliche Zwecke des Zweitnutzers ist nicht gestattet.

c) Zweitnutzer erhalten entsprechende, von den Login-Daten des Lizenznehmers unabhängige Login-Daten. Den Zweitnutzern ist ein Login bzw. eine Nutzung des TPF über die Login-Daten des Lizenznehmers selbst nicht gestattet, unbeschadet der technischen Möglichkeit und des Rechts, auf die Grunddaten und die gespeicherten Daten für die selbe Unterkunftsstätte zugreifen zu können.

d) Dem Zweitnutzer ist im Rahmen seiner Nutzungsmöglichkeit zu Beachtung der vorliegenden Lizenzbedingungen verpflichtet. Der Lizenznehmer hat den Zweitnutzer über diese Lizenzbedingungen zu unterrichten und haftet für die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch den Zweitnutzer.

e) Die Nutzungsmöglichkeit des Zweitnutzers teilt das Schicksal der Lizenz des eigentlichen Lizenznehmers. Dies bedeutet insbesondere, dass sich Unterbrechungen, Stilllegungen oder Sperrungen der Lizenz sowie die Beendigung des Lizenzvertrages unmittelbar auf die Nutzungsberechtigung des Zweitnutzers auswirken, ohne dass es hierzu irgendwelcher rechtsgeschäftlicher Erklärungen der TTT, insbesondere hinsichtlich Mahnungen sowie ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungen gegenüber dem Zweitnutzer selbst bedarf.

5.         Datenverarbeitung; Erfassung und Speicherung von Daten und Nutzungsvorgängen

5.1. Rechte zur Datenverarbeitung

a) Der Lizenznehmer räumt der TTT für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die von der TTT für den Lizenznehmer zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Die TTT ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

b) Die TTT sichert die Daten des Lizenznehmers auf dem vom Anbieter verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server. Der Lizenznehmer kann diese Daten, soweit technisch möglich, jederzeit zu Sicherungszwecken herunterladen und ist verpflichtet, dies in regelmäßigen üblichen Abständen zu tun.

c) Wenn und soweit der Lizenznehmer auf von der TTT technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, hat der Lizenznehmer eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

5.2. Vertraulichkeit

a) Die TTT und Lizenznehmer (die „Parteien“) sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.

b) Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 3, wenn sie

(1) der anderen Partei bekannt waren, ohne dass sie einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,

(2) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung einer vertraglich übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden,

(3) der anderen Partei ohne Verletzung einer vertraglich übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart werden.

c) Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 5.2 überdauern das Ende dieser Vereinbarung.

5.3. Lizenznehmerdaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter

a) Die TTT speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Lizenznehmer, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber der TTT, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Der Lizenznehmer bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.

b) Der Lizenznehmer ist für sämtliche von ihm erstellten verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Die TTT nimmt von Inhalten des Lizenznehmers keine Kenntnis und prüft die vom Lizenznehmer mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.

c) Der Lizenznehmer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, die TTT von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls die TTT von Dritten, auch von Mitarbeitern des Lizenznehmers persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers in Anspruch genommen wird. Die TTT wird den Lizenznehmer über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Lizenznehmer der TTT unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der TTT bleiben unberührt.

5.4. Die TTT ist verpflichtet, dem Lizenznehmer auf Anforderung Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen und diese sowie die Daten des Benutzeraccounts und die Grunddaten nach Beendigung der Lizenzvereinbarung zu löschen.

6.         Lizenzgebühr; Fälligkeit; Erhöhung der Lizenzgebühr; Zahlungsverzug

6.1.  Mit Vertragsabschluss (Darstellung der Auftragsbestätigung/Rechnung am Bildschirm), wird die Lizenzgebühr entsprechend der im Internetauftritt der TTT abrufbaren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste in voller Höhe zahlungsfällig und ist (soweit es sich nicht um die entsprechend Ziff. 9 über einen Vertriebspartner erteilte Lizenz handelt) an die TTT auf das von dieser angegebene Konto zu bezahlen. Die Gutschrift muss auf diesem Konto bis spätestens 10 Werktage ab Zugang der Auftragsbestätigung/Rechnung gutgeschrieben sein. Die Freischaltung erfolgt entsprechend Ziff. 3.13 nach Gutschrift der vollständigen Lizenzgebühr auf dem Konto der TTT.

6.2. Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, ist die TTT sofort und ohne dass es einer Mahnung bedarf berechtigt, den Zugang zum Benutzeraccount und die Lizenz selbst zu sperren. Zahlt der Lizenznehmer nach Mahnung der TTT mit angemessener Fristsetzung nicht, ist die TTT berechtigt, den Vertrag mit dem Lizenznehmer außerordentlich befristet oder fristlos zu kündigen. Der TTT bleiben für diesen Fall Schadensersatzansprüche, insbesondere bezüglich einer vom Lizenznehmer bereits erfolgten Nutzung des TPF vorbehalten.

6.3. Die TTT ist berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Lizenznehmer die Lizenzgebühr für künftige Nutzungszeiträume entsprechend Ziff. 6.2 mit der Maßgabe zu erhöhen, dass diese Erhöhung dem Lizenznehmer die Erklärung über die Erhöhung der Lizenzgebühren spätestens 2 Monate vor Ablauf des jeweiligen ersten oder weiteren Nutzungszeitraums nach Ziff. 7.1 und 7.2 zugegangen sein muss. Dieses Recht zur Erhöhung steht auch Vertriebspartnern zu, auf die Vertrag mit der TTT übergegangen ist.

7.         Nutzungsdauer; ordentliche und außerordentliche Kündigung der Nutzungsvereinbarung; Folgen der Beendigung der Nutzungsvereinbarung

7.1. Die Lizenz- und Nutzungsdauer läuft jeweils 1 Jahr und beginnt mit dem im Benutzeraccount bezeichneten Tag der Freischaltung.

7.2.  Die Nutzungsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie von der TTT bzw. dem Lizenznehmer nicht spätestens bis 28 Tage vor Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer im Wege der ordentlichen Kündigung gekündigt wird. Die Kündigung kann vom Lizenznehmer und der TTT durch Einrichtung entsprechender Funktionalitäten auf deren Internetseite vorgenommen werden oder schriftlich oder per Telefax erfolgen. Eine Kündigung telefonisch, mündlich oder per E-Mail ist ausgeschlossen.

7.3. Die TTT übernimmt mit Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung keine Gewähr für die Weiterführung bzw. Aktualisierung des TPF über den jeweils laufenden Zeitraum der Nutzungsdauer hinaus.

7.4. Eine ordentliche Kündigung der Lizenz- und Nutzungsvereinbarung durch den Lizenznehmer und die TTT ist während der Laufzeit der jeweiligen Nutzungsdauer ausgeschlossen.

7.5. Eine Beendigung der Nutzung durch den Lizenznehmer, gleichwohl aus welchen Gründen unbeschadet gesetzlicher Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers, begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Lizenzentgelts.

7.6.  Eigentümer-, Pächter-, Rechtsformen- oder Gesellschafterwechsel sowie eine Betriebsaufgabe oder eine Einstellung der Vermietungstätigkeit bzw. des Betriebs der Unterkunftsstätte berechtigen den Gastgeber nicht zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages.

7.7. Die TTT kann den Vertrag über die Lizenzgewährung außerordentlich befristet oder unbefristet vor Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer nach Ziff. 7.1 und 7.2 kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen vertragliche Verpflichtungen oder gesetzliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung des TPF verstößt oder wenn der Lizenznehmer in anderer Weise die Interessen der TTT oder der sie tragenden Gemeinden so erheblich verletzt, dass eine außerordentliche Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Lizenznehmers gerechtfertigt ist. Eine außerordentliche Kündigung setzt eine Abmahnung der TTT mit angemessener Fristsetzung voraus, es sei denn, die Pflichtverletzung ist objektiv so schwerwiegend, dass eine sofortige außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung und Fristsetzung gerechtfertigt ist.

7.8. In jedem Falle der Beendigung des Lizenz- und Nutzungsvertrages hat der Lizenznehmer die Nutzung unverzüglich einzustellen. Software oder Dateien, die im Rahmen des TPF überlassen wurden, sind zu löschen.

8.         Leistungsverpflichtungen der TTT; Leistungs- und Haftungsbeschränkungen

8.1. Die Leistungsverpflichtung der TTT besteht ausschließlich in der Gestattung der Nutzung der Software des TPF nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen.

8.2. Über die Anleitungen im Programm hinaus besteht keine weitergehende Informations- und Auskunftspflicht der TTT.

8.3. Zu Support-Leistungen ist die TTT allgemein und im Einzelfall nur in dem Umfang und nach Maßgabe der Entgelte verpflichtet, welche in der jeweils gültigen Preisliste bei den Lizenzgebühren der unterschiedlichen Lizenznehmer-Kreisen angegeben sind.

8.4. Die TTT schuldet dem Lizenznehmer insbesondere keine Beratung bezüglich der Ermittlung, Erfassung, Verarbeitung und jedweden sonstigen Behandlung seiner zur Nutzung des TPF erforderlichen betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen Daten. Ebenso besteht keine Verpflichtung der TTT zur Beratung in Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Preisbildung, der Preisgestaltung und der Preisausschreibung sowie entsprechender Vereinbarungen mit Gästen und gewerblichen Auftraggebern in Bezug auf die durch Verwendung des TPF ermittelten Preise. Entsprechendes gilt für Fragen der Klassifizierung und der Ausstattung von Unterkünften des Gastgebers und sonstigen Bewertungskriterien, die im Rahmen der Preisfindung von Relevanz sein könnten.

8.5. Die TTT nimmt Überprüfungen der Software des TPF und des Servers mit handelsüblichen Virenscannern und setzt zum Schutz des Programmes marktgängige Firewall-Technologien ein. Die TTT übernimmt jedoch keine Gewähr für die Virenfreiheit und eventuelle Hackerangriffe auf die Software bzw. den Server des TPF selbst sowie den Datentransfer mit dem Lizenznehmer und die von ihm gespeicherten Daten.

8.6. Die TTT übernimmt ausschließlich die Gewähr für die Funktionalität von Dateien zum bestimmungsgemäßen Zweck der Ermittlung von Unterkunftspreisen des Lizenznehmers. Die TTT übernimmt demnach keine Gewähr dafür, dass die mit dem TPF ermittelten Preise in betriebswirtschaftlicher steuerlicher, marketingtechnischer oder sonstiger Hinsicht die jeweils besten oder günstigsten sind. Für einen Erfolg eines subjektiv oder objektiv „besten Preises“, gleichwohl in welcher Hinsicht und nach welchen Beurteilungskriterien, haftet die TTT nicht.

8.7. Insbesondere ist eine Haftung der TTT für Folgewirkungen der Ermittlung der Unterkunftspreise des Lizenznehmers, insbesondere für einen etwaigen Entgang von Gewinn oder Deckungsbeiträgen, ausgeschlossen. Jedwede Preisdifferenzen, die sich zwischen der mit dem TPF ermittelten Preisen und anderweitig ermittelten Preisen in dem Sinne ergeben, dass sich das Resultat nach den mit dem TPF ermittelten Preisen für den Lizenznehmer ungünstiger darstellt, begründen keine Schadensersatzansprüche gegen die TTT.

8.8. Gleichfalls ausgeschlossen ist eine Haftung der TTT für Folgekosten aus einer etwa für den Lizenznehmer nachteiligen Preisermittlung unter Einsatz des TPF, soweit Preisänderungen und/oder deren Rückgängigmachung Kosten für die Änderung von Hausprospekten, Einträgen in Gastgeberverzeichnissen oder sonstigen Printmedien sowie durch notwendige Preisänderungen in eigenen oder fremden Internetauftritten oder Social-Media-Portalen verursachen.

Gleichfalls ausgeschlossen ist eine Haftung der TTT für die Bewertung der wirtschaftlichen Ertragskraft, der Bonität, der Kreditfähigkeit oder sonstiger betriebswirtschaftlicher, rechtlicher oder steuerlicher Bewertungen, die sich aus der Preisermittlung mit dem TPF und der Verwendung der damit ermittelten Preise ergeben.

9.   Obliegenheiten des Lizenznehmers

9.1.  Es obliegt ausschließlich dem Lizenznehmer, vor Abschluss des Lizenzvertrages zu prüfen, ob bei ihm die Voraussetzungen für die Nutzung der Software und aller sonstigen Bestandteile des TPF gegeben sind. Dies gilt sowohl für Betriebssysteme von PCs, auf denen die Dateien zum Einsatz kommen soll, als auch für erforderliche Software und insbesondere für die zur Nutzung des TPF erforderliche Zusammenstellung, Erfassung und Speicherung aller betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Daten des Lizenznehmers, insoweit auch und insbesondere für die jeweiligen Kontenrahmen, die Einteilung, die Verbuchungsart und sämtlicher zur des TPF relevanten Aspekte.

9.2. Erweist sich aufgrund unterlassener oder mangelhafter Überprüfung durch den Lizenznehmer nach Ziff. 9.1 der TPF insgesamt oder teilweise für den Lizenznehmer als nicht oder nicht vollständig nutzbar, so gehen sämtliche hieraus entstehenden Folgen zulasten des Lizenznehmers. Ein Anspruch auf Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag und Rückvergütung von Lizenzgebühren sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz bestehen in diesem Fall nicht. Dies gilt nur insoweit nicht, als der Lizenznehmer nachweist, dass die Unmöglichkeit der Nutzung durch die Verletzung vertraglich nicht abdingbarer gesetzlicher Gewährleistungspflichten oder anderen Pflichten seitens der TTT verursacht wurde.

9.3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, aktuelle Hinweise der TTT bezüglich der Nutzung des TPF und Aktualisierungen, die immer mitgeteilt oder übermittelt werden, zu beachten. Für Nachteile, die aus der Nichtbeachtung bestehen, gilt die Bestimmung in Ziff. 9.2 entsprechend. Soweit die TTT Updates, Pflegelieferungen, aktualisierte Hinweise und Anleitungen oder sonstige Aktualisierungen zur Verfügung stellt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, diese unverzüglich einzupflegen bzw. zu beachten.

10.       Besondere Bestimmungen für den Erwerb der Lizenz über einen Vertriebspartner; Übergang von Lizenzverträgen von der TTT auf einen Vertriebspartner

10.1.  Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit der Lizenznehmer die Lizenz nicht über die TTT, sondern über einen Vertriebspartner erwirbt.

10.2. Beim Erwerb einer Lizenz über einen Vertriebspartner gelten die Bestimmungen über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Benutzeraccounts in Ziff. 3.1 bis 3.5 dieser Bedingungen entsprechend.

10.3.  Für den Vertragsabschluss gelten ausschließlich die zwischen dem Vertriebspartner und dem Lizenznehmer getroffenen Vereinbarungen bzw., soweit rechtswirksam vereinbart, deren entsprechende Geschäftsbedingungen.

10.4.  Beim Erwerb der Lizenz über einen Vertriebspartner wird ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Lizenznehmer und dem Vertriebspartner begründet; ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit der TTT, insbesondere hinsichtlich einer Leistungspflicht der TTT und einer Zahlungspflicht des Lizenznehmers gegenüber der TTT wird nicht begründet.

10.5. Soweit jedoch zwischen dem Lizenznehmer und dem Vertriebspartner eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen im Sinne einer Rechtsstellung der TTT als berechtigtem Anspruchsinhaber eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Lizenznehmer und der TTT:

a) Ziff. 3.1 bis 3.5: Benutzeraccount,

b) Ziff. 4: Lizenzgegenstand, Nutzungsrechte

c) Ziff. 7: Nutzungsdauer; ordentliche und außerordentliche Kündigung der Nutzungsvereinbarung; Folgen der Beendigung der Nutzungsvereinbarung

d) Ziff. 8: Leistungsverpflichtungen der TTT; Leistungs- und Haftungsbeschränkungen

e) Ziff. 9: Obliegenheiten des Lizenznehmers

10.6. Die Vertriebspartner sind nicht berechtigt, Auskünfte und Zusicherungen über den TPF in seiner Gesamtheit und allen Funktionen und seiner Nutzung und Anwendung zu geben, welche über die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Zusicherungen der TTT hinausgehen, dazu in Widerspruch stehen oder davon abweichen. Insbesondere sind die Vertriebspartner nicht befugt, mit dem Lizenznehmer Vereinbarung zu treffen, die von den in Ziff. 10.5 a) bis e) in Bezug genommenen Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen abweichen.

10.7. Schließt die TTT während der Laufzeit des Vertrages mit einem einzelnen Lizenznehmer bzw. der mit diesem vereinbarten Nutzungsdauer einen Vertrag mit einem Vertriebspartner, in dessen Vertragsgebiet die Unterkunftsstätte des Lizenznehmers liegt oder in dessen Vertriebsbereich der Lizenznehmer fällt, so gilt:

a)  In diesem Fall ist die TTT berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Lizenznehmers mit allen Rechten und Pflichten auf den Vertriebspartner zu übertragen mit der Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Übertragung Vertragspartner des Lizenznehmers ausschließlich der Vertriebspartner ist und die vorstehenden Bestimmungen entsprechend gelten.

b) Verträge über neue Lizenzen sowie über Verlängerungen stehender Lizenzen können ab Vertragsübergang ausschließlich mit dem Vertriebspartner getroffen werden. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Vertragsverlängerungen bzw. den Abschluss von Verträgen für neue Lizenzen mit der TTT.

c) Sind die Lizenzgebühren, die ein Unterlizenznehmer den Vertriebspartner an diesen nach dessen Preise für Lizenzen zu entrichten hat höher oder niedriger als diejenigen, die der Lizenznehmer für die Einzellizenz an die TTT zu entrichten hatte, so ist der Lizenznehmer nicht zur Zahlung eines Mehrbetrages an den Vertriebspartner verpflichtet und hat auch keinen Anspruch gegen den Vertriebspartner oder die TTT auf Einräumung von deren und günstigeren Konditionen für die aktuelle Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer und die Erstattung einer diesbezüglichen Differenz.

d) Der Lizenznehmer hat jedoch nach Vertragsübergang für den Erwerb neuer Lizenzen sowie Vertragsverlängerungen bzw. Verlängerungen der Nutzungsdauer einen Anspruch auf die Einräumung etwa günstigerer Konditionen des Vertriebspartners. Sind die Lizenzgebühren des Vertriebspartners für neue Lizenzen oder für Verlängerungen höher als die von der TTT selbst aktuell verlangten Lizenzgebühren, so ist der Lizenznehmer berechtigt, den Vertrag mit dem Vertriebspartner im Wege des außerordentlichen Kündigungsrechts ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit zu kündigen. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer nach Ziff. 7.2 tritt in diesem Fall nicht ein. Die Regelung in b) gilt in diesem Fall entsprechend.

11.       Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

11.1. Auf das gesamte Rechts-und Vertragsverhältnis zwischen der TTT und dem Lizenznehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrags- und Rechtsverhältnis mit Lizenznehmern, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Vollkaufleute sind, ist der Sitz der TTT.

11.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht.

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